§ 76e – Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Kurz erklärt
- Zuschläge an Entgeltpunkten werden für besondere Auslandsverwendungen ab dem 13. Dezember 2011 gewährt.
- Voraussetzung ist, dass während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
- Es müssen insgesamt mindestens 180 Tage besondere Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 nachgewiesen werden.
- Jede Phase der besonderen Auslandsverwendung muss ununterbrochen mindestens 30 Tage dauern.
- Für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung gibt es 0,18 Entgeltpunkte, anteilig für Teilzeiträume.